Sicherheitsmitarbeiter werden


Kommen Sie in unser Sicherheitsteam



Wie kann ich mich bei SPM bewerben?
Sie senden Ihre Bewerbungsunterlagen, bitte mit Foto und Gehaltsvorstellung per Mail an: info@spm-sicherheit.de 

oder auf dem Postweg an: 
SPM Sascha Mikschik 
Taschenturmstr. 8 
85049 Ingolstadt.

Wie läuft das Einstellungsverfahren bei SPM?
Nach einer schriftlichen oder telefonischen Terminvereinbarung findet ein Bewerbungsgespräch statt. Hier wollen wir Sie kennen lernen und dabei einschätzen, ob Sie zu uns und unserem Team persönlich sowie qualitativ passen. 

Wenn Sie weitere Fragen haben, beantworten wir diese gerne:
Per E-Mail direkt an: info@spm-sicherheit.de
Alternativ per Post an die Anschrift: 
SPM Sascha Mikschik
Taschenturmstr. 8
85049 Ingolstadt

Welche Qualifikationen/Vorraussetzungen muss ich haben, um bei SPM als Sicherheitsmitarbeiter/in zu arbeiten?
Als Mindestqualifikation setzen wir das Unterrichtungsverfahren/Sachkunde nach §34a GewO voraus. 
Natürlich sind auch hochwertigere Qualifikationen willkommen.

Wir erwarten, dass Sie folgende Ansprüche erfüllen:
• Sie benötigen Qualifikationen von der IHK (bei fehlender Qualifikation     helfen wir gerne)
• Sie besitzen ein lupenreines Führungszeugnis und haben keinen Eintrag
• Sie leben in geordneten, finanziellen Verhältnissen.
• Sie arbeiten gerne im Team und übernehmen Verantwortung
• Sie sind flexibel - Sie bringen Bereitschaft zum flexiblen Einsatz/Schicht- und Nachtarbeit/Wochenenddienst/Feiertagsdienst
• Sie sind im Besitz einer gültigen PKW-Fahrerlaubnis (Führerschein) und einem PKW
• Sie beherrschen perfekt die deutsche Sprache in Wort und Schrift
• Sie haben ein souveränes Auftreten und ein gepflegtes Erscheinungsbild
• Zudem sind Sie pünktlich, ehrlich und zuverlässig

Das sollten Sie wissen:
Ein Bewachungsunternehmen darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die zuverlässig sind (unbeschränktes Führungszeugnis) und die die erforderliche Qualifikation (Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis) besitzen. Der Sicherheitsmitarbeiter ist vor Beginn der Beschäftigung beim zuständigen Ordnungsamt zu melden und darf erst nach der vom Ordnungsamt durchzuführenden Überprüfung und der Freigabe eingesetzt werden. Der Gewerbebetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die zuverlässig sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wie sind meine Arbeitszeiten als Sicherheitsmitarbeiter?
Als Sicherheitsmitarbeiter arbeiten Sie im Regelfall im Schichtdienst. 
Die Schichten sind abhängig von dem Bedarf des Kunden und der entsprechenden Dienstplanung.

Was verdiene ich als Sicherheitsmitarbeiter?
Sie bekommen eine leistungsgerechte Vergütung über dem Bewachungstarif, zzgl. Steuerfreie Zulagen und evtl. Fahrtkostenerstattung.

Erhalte ich die notwendigen Informationen für meine Tätigkeit im Objekt beim Kunden?
Sie erhalten je nach Objekt und Komplexität des Auftrags eine spezielle Einführungsschulung, sowie gegebenenfalls kundenspezifische Trainings.

Persönliche Eignung und Voraussetzung für Sicherheitsmitarbeiter

Der Gesetzgeber gibt vor:
Das Sicherheitsunternehmen darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die
- zuverlässig sind, (mit Zuverlässigkeit ist unter anderem - lupenreines Führungszeugnis etc. gemeint)
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Unterrichtungsnachweis nach § 34a GewO
- oder Nachweis der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO,
- oder Nachweis der drei jährigen Ausbildung zum Fachkraft für Schutz und Sicherheit 
- oder Nachweis der zweijährigen Ausbildung zum 'Servicekraft für Schutz und Sicherheit' vorlegen.

Das Sicherheitsunternehmen hat die Sicherheitsmitarbeiter, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde (hier Ordnungsamt Ingolstadt) unter Übersendung der in Absatz 1 genannten Unterlagen vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben zu melden. Er hat der Behörde außerdem für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Sicherheitsmitarbeiter unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres zu melden.

Qualifikationsmöglichkeiten für Sicherheitsmitarbeiter
Unterweisung nach §34a GewO 
Es besteht eine Unterrichtungspflicht für Sicherheitsmitarbeiter. Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen möchte, übt ein Bewachungsgewerbe aus und benötigt eine behördliche Erlaubnis. Seit 1. April 1996 wird diese Erlaubnis nur demjenigen erteilt, der zuvor an einer IHK-Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe teilgenommen hat.

Inhalt der Unterweisung
• Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschl. Gewerberecht und Datenschutzrecht
• Bürgerliches Gesetzbuch
• Straf- und Verfahrensrecht einschl. Umgang mit Verteidigungswaffen
• Umgang mit Menschen, Unfallverhütungsvorschriften
• Grundzüge der Sicherheitstechnik 

Zulassungsvoraussetzung
Von der Industrie und Handelskammer wird eine Bescheinigung über die Unterrichtung gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 5 der Gewerbeordnung ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift
• Teilnahme an der Unterrichtung ohne Fehlzeiten
• aktive Teilnahme und Mitarbeit während der Unterrichtung
• Nachweis der Kenntnisse durch Beantwortung schriftlicher Verständnisfragen

Sachkundeprüfung nach §34a GewO Prüfung 
Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die dies anbietet.
1. Die Prüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern.
2. In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; sie soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern.
3. Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten.
4. Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in Absatz 2 genannten Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.
Folgende Personen haben die Sachkundeprüfung abzulegen:
1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,
2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen und
4. sonstige Personen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung beschäftigt werden.

(3) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist.

Ablauf der Sachkundeprüfung
Der schriftliche Prüfungsteil findet bundesweit einheitlich jeweils mittwochs statt. 
Den praktischen Prüfungsteil führen die Industrie und Handelskammern am gleichen Tag oder am darauf folgenden Donnerstag durch. Die Prüfungsinhalte werden nach einer bestandenen 120-minütigen (programmierten) schriftlichen Prüfung (Multiple-Choice) in einer 15-minütigen mündlichen Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Industrie-und Handelskammer nachgewiesen.
Von der Sachkundeprüfung befreit sind Personen mit folgenden Berufsabschlüssen
(z. B. Fachkraft für Schutz und Sicherheit, Gepr. Werkschutzfachkraft, Gepr. Meister für Schutz und Sicherheit sowie Laufbahnprüfungen für den mindestens mittleren Polizeivollzugsdienst, Bundesgrenzschutz, Bundespolizei und Feldjäger in der Bundeswehr) (siehe § 5 Bewachungsverordnung).

© SPM Sascha Mikschik
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